Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand 2019

1. Allgemeines

Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Schütz-Design (Lieferer).
Besteller im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer, die mit dem Lieferer Rechtsgeschäfte abschließen. Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft mit dem Lieferer zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lieferer stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.

2. Vertragsschluss

Die Angebote des Lieferers sind freibleibend.
Ist der Besteller Unternehmer, so sind die Produktbeschreibungen in den zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Maße, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Maßzeichnungen nur dann Bestandteil des Angebots, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Gegenüber Unternehmern bleiben Änderungen der Konstruktion, des Farbtons, des Lieferumfangs der gelieferten Gegenstände, insbesondere der Werbeanlagen, vorbehalten, soweit sie nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind.
An Kostenanschlägen, Mustern, Entwürfen sowie anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzusenden.
Ein durch den Lieferer abgegebenes Angebot kann von diesem bis zur Annahme widerrufen werden. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, diese erwerben zu wollen. Sofern ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext vom Lieferer gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den allgemei- nen Verkaufs- und Lieferbedingungen per e-mail zugesandt. Wird der Vertrag zwischen dem Lieferer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen, so ist der Verbraucher berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware seine Bestellung schriftlich, auf einem dauerhaf- ten Datenträger oder durch Rücksendung der Ware zu widerrufen.
Der Lieferer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Bestellers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware. Wird der Auftrag schriftlich bestätigt, so ist für den Umfang der Lieferung die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich.
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch für Aufträge, die von den Vertretungen bzw. Außendienstmitarbeitern des Lieferers angenommen werden.
Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen vom Lieferer berichtigt werden. Rechtsansprüche des Bestellers aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, bestehen nicht.

3. Preise

Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll, Montage.
Die Verpackungskosten und Transport- oder Versandkosten sind vom Besteller zu tragen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung über ihre jeweilige Höhe bedarf. Sie werden billigst berechnet. Gutschriften bei Rücksendung werden nicht erteilt, es sei denn, die Sache wird von einem Verbraucher aufgrund eines Widerrufs im Sinne des § 361a BGB zurückgesandt und der Bestellwert der Sache beträgt mehr als 40 EUR.

Zu den Preisen tritt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sollte sich der Umsatzsteuersatz zwischen Vertragsschluss und Lieferung/Rechnungsstellung erhöhen, so gilt der erhöhte Umsatzsteuersatz. Sollten bis zum Liefertag Kostenänderungen eintreten, bleibt eine Angleichung vorbehalten, soweit zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.

4. Zahlung

Falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die auf der Rechnung angegeben Zahlungsbedingungen verbindlich. Die Zahlung ist sofort nach Übergabe fällig, wenn der Besteller dem Lieferer gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt oder wenn die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Insolvenzantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstige Ereignisse im Sinne des § 321 BGB bekannt werden. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme vorzunehmen oder vom Abschluss zurückzutreten.

Der Besteller kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen den Lieferer aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers kann nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Der Schuldner gerät 14 Tage nach Leistungserbringung in Verzug. Im Falle des Verzugs kann der Lieferer vom Besteller Verzugszinsen von 10 % verlangen. Soweit der gesetzliche Verzugszins im Sinne des § 288 BGB 10 Prozentpunkte überschreitet, ist der Lieferer berechtigt, den jeweils geltenden höheren Prozentsatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Lieferzeiten

Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen. Die Folgen höherer Gewalt sowie vom Lieferer nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördlicher Maßnahmen, Mangels an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und anderer unvorhergesehener Umstände beim Lieferer und dessen Lieferanten lassen die Bindung des Lieferers an die vereinbarte Lieferzeit entfallen.

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat. Teillieferungen sind zulässig. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten der Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 1 vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Verpflichtung des Bestellers zur rechtzeitigen Bezahlung des verein- barten Kaufpreises bleibt davon unberührt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Gefahrübergang

Soweit der Besteller Unternehmer ist, erfolgt der Versand auf dessen Gefahr. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Verladearbeiten beim Verlassen des Lieferwerkes. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

7. Gewährleistung

Ist der Besteller Unternehmer, leistet der Lieferer für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu ver- weigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Hat der Besteller wegen einer gescheiterten Nacherfüllung einen Schadensersatzanspruch, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

Unternehmer müssen die Ware nach der Anlieferung unverzüglich untersuchen und dem Lieferer offensichtliche Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen oder Transportschäden vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andern- falls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Versteckte Mängel müssen nach ihrer Entdeckung dem Lieferer unverzüglich schriftlich angezeigt wer- den. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Verbraucher müssen den Lieferer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offen- sichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Lieferer. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Lieferers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Liefereraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauch- ten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller dem Lieferer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Lieferers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Lieferers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Lieferer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch den Lieferer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. Haftungsbeschränkungen

Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Die anwendungstechnische Beratung des Lieferers in Wort und Schrift gilt – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – nur dann als ver- bindlich, wenn dieses vom Lieferer ausdrücklich zugesichert wird. Sie befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Lieferers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Lieferer gelieferten Ware begrenzt.

Werbeanlagen können ortsfeste oder ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel haben. Anschluss, Änderungen und Instandhaltung, die den elektronischen Teil der Anlage betref- fen, sind daher nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht der Elektrofachkraft durchzuführen. Hierbei sind die technischen Anschlussbedingungen TAB des jeweils zuständigen Elektrizitäts-Versorgungs-Unternehmens und die allgemein aner- kannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, zu beachten.

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich dessen Haftung auf den nach der Art der Ware vorher- sehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gegenüber Unternehmern wird Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht übernommen. Die Haftungsbeschränkungen bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten nicht für Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung und bei dem Lieferer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

9. Eigentumsvorbehalt

Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Lieferer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, bei Verträgen mit Unternehmern bis zur vollständi- gen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt nur zahlungshalber, daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen Tilgung der Schuld auf den Besteller über. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses oder durch Wechsel gelten nicht als Tilgung der Kaufforderung. Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht, vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart. Der Besteller ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbei- ten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übe- reignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner an den Lieferer bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Besteller die abgetre- tene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für den Lieferer ein- gezogenen Erlöse sind sofort an den Lieferer abzuliefern. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung an Zweitkäufer bekanntzumachen und für die Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegen den Zweitkäufer erforderliche Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung der Rechte des Lieferers durch Dritte muss der Besteller unverzüglich den Lieferer benachrichtigen. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Besteller dem Lieferer das verlängerte Eigentum vorzubehalten.

10. Rücktrittsrecht und sonstige Rechte

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 321 BGB, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

11. Reparaturen, Rücksendungen

Die Anlieferung von reparaturbedürftiger Ware muss, soweit der Lieferer nicht zur Nacherfüllung verpflichtet ist, kostenfrei erfolgen.
Rücksendungen zur Gutschrift werden nur angenommen, wenn vorher das Einverständnis des Lieferers eingeholt wurde. Bei Warenrücksendungen ist stets die Rechnungsnummer des Lieferers anzugeben. Der Berechnung des Gutschriftbetrages werden die fakturierten Preise und die Bewertung der Ware durch den Lieferer zugrunde gelegt. Die Bewertung erfolgt nach Zustand und Wiederverwendbarkeit unter Abzug der für den Auftrag und Bezahlung der Rücksendung entstandenen Kosten sowie etwaiger Aufwendungen für eine Instandsetzung. Veraltete Gegenstände oder Sonderanfertigungen können gegen Gutschrift nur dann zurückgenommen werden, wenn sie noch verkäuflich sind.

12. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Alleiniger Erfüllungsort ist Schönaich. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergeben- den Streitigkeiten, auch aus Schecks und Wechseln, 71101 Schönaich.

Der Kauf- oder Liefervertrag sowie diese Bedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Eine unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.